Kontaktdaten

ISB Stahlblechbau GmbH Gerstedter Weg 21
D-29410 Salzwedel

+49 (0) 39 01 / 83 35 0

Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
der Firma ISB STAHLBLECHBAU GmbH (ISB)

 

§ 1  Geltung der Liefer- und Leistungsbedingungen

1. Nachstehende Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma ISB gegenüber Unternehmen i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Kauf- und/oder Lieferverträge zwischen ISB und dem AUFTRAGGEBER, ohne dass ISB in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

2. Die Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen von ISB gelten ausschließlich. Abweichende Bestimmungen des AUFTRAGGEBERS, insbesondere AGB oder Einkaufsbedingungen, werden nur dann Vertragsbestandteil, als ISB ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn ISB in Kenntnis der abweichenden Bedingungen des AUFTRAGGEBERS die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

3. Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen ergänzt.

4. Erklärungen und Anzeigen des AUFTRAGGEBERS gegenüber ISB, z.B. das Setzen von Fristen, das Anzeigen von Mängeln, das Erklären des Rücktritts oder der Minderung, sind nur wirksam, wenn die Schriftform gewahrt wird.

§ 2  Zustandekommen des Vertrages / Nebenabreden

1. Angebote der Firma ISB sind unverbindlich und freibleibend. Vielmehr gilt die Bestellung des AUFTRAGGEBERS als verbindliches Vertragsangebot. ISB ist berechtigt dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich durch eine Auftragsbestätigung oder durch Ausliefern der Ware erklärt werden.

2. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden zwischen ISB und dem AUFTRAGGEBER. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung durch ISB maßgebend.

§ 3  Preise, Zahlungen, Mindermengen, Muster

1. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen, die in dem Liefervertrag/Angebot bzw. der Auftragsbestätigung von ISB enthalten sind. Die darin genannten Preise sind verbindlich.

2. Die Preise verstehen sich ab Sitz und Lager der Firma ISB. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltende Umsatzsteuer.

3. An- und Rücklieferung erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des AUFTRAGGEBERS; das gilt auch, wenn ISB die Transport­kosten oder den Transport übernimmt.

4. Die Bearbeitung oder Lieferung von Mustern oder Mindermengen wird dem AUFTRAGGEBER zu einem Pauschalpreis gesondert in Rechnung gestellt.

5. Sämtliche Rechnungen sind – wenn anderes nicht schriftlich vereinbart ist – innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug auf unser Konto bei der Commerzbank AG Salzwedel: SWIFT-BIC: DRESDEFF160, IBAN DE47 1608 0000 0540 7503 00 oder unser Konto bei der Deutschen Bank AG: SWIFT-BIC: DEUTDE8MXXX, IBAN DE67 8107 0000 0290 8663 00 zu zahlen.

6. Maßgeblich für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Eingang der Gutschrift auf dem Konto von ISB.

7. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber nach Wahl von ISB in Höhe der banküblichen Zinsen oder der gesetzlichen Zinsen (§ 288 BGB) fällig. Sofern sich ISB zu einer Entgegennahme von Wechseln entschließt, erfolgt dies nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. ISB ist berechtigt, die in der Wechselannahme liegende Stundung jederzeit zu widerrufen und sofortige Bezahlung zu verlangen. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen ab Verfalltag der Rechnung berechnet und sind sofort in bar zu zahlen.

8. Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von oder die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen Forderungen von ISB sind für den AUFTRAGGEBER nur statthaft, wenn seine Forderung(en) von ISB anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist (sind).

§ 4  Lieferfrist

1. Liefer- oder Leistungstermine werden individuell mit dem AUFTRAGGEBER vereinbart oder von ISB in der schriftlichen Auftragsbestätigung / im Lieferabruf / im Angebot / im Vertrag angeben. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Lieferfrist 10 bis 14 Wochen nach vollständiger technischer Klärung für individuell gefertigte Produkte bzw. 1 Woche für Ersatzteile, die bei ISB auf Lager sind.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom AUFTRAGGEBER zu beschaffenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3. Werden vereinbarte Lieferfristen aus von ISB nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, wird der AUFTRAGGEBER unverzüglich informiert und zugleich die voraussichtliche neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist ISB berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des AUFTRAGGEBERS wird ISB unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn ISB ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ISB noch die Zulieferer ein Verschulden trifft oder ISB im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

4. Der Eintritt des Verzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es ist in jedem Fall eine Mahnung des AUFTRAGGEBERS erforderlich.

5. Wird der Versand auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk von ISB mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. ISB ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den AUFTRAGGEBER mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus § 293 ff. (304) BGB bleiben ISB unter Anrechnung der Leistungen des AUFTRAGGEBERS erhalten. Das gleiche gilt für ihre Rechte aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.

6. Die Rechte des AUFTRAGGEBERS nach § 8 bleiben unberührt.

§ 5  Gefahrübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferteile bei ISB auf den AUFTRAGGEBER über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder ISB noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und/oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird auf seine Kosten die Sendung durch ISB gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der AUFTRAGGEBER zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den AUFTRAGGEBER über; jedoch ist ISB verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des AUFTRAGGEBERS die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom AUFTRAGGEBER unbeschadet der Rechte aus § 11 entgegenzunehmen.

4. ISB ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den AUFTRAGGEBER im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die restliche Lieferung sichergestellt ist und dem AUFTRAGGEBER durch die Teillieferungen kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

§ 6  Abnahmeverweigerung / Annahmeverweigerung

1. Verweigert der AUFTRAGGEBER die Abnahme des Vertragsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung, so kann ISB ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der AUFTRAGGEBER den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen oder angenommen, so ist ISB unbeschadet des Rechtes auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann ISB auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschal Schadensersatz in Höhe von 30 % bei Standardware und in Höhe von 100 % bei anderweitig nicht verwertbaren Sonderanfertigen verlangen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.

2. Ist eine Abnahme vereinbart oder zwingend, ist ISB in jedem Fall berechtigt, die Abnahme zu beantragen, wenn keine wesentlichen Mängel mehr vorliegen und die Funktions- und Betriebstüchtigkeit gewährleistet ist. Wesentliche Mängel sind solche Mängel, die die Tauglichkeit in Frage stellen oder erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat ISB dem AUFTRAGGEBER mehrere mögliche Abnahmetermine vorzuschlagen. Der Vorschlag muss dem AUFTRAGGEBER spätestens eine Woche vor den in Aussicht genommenen Terminen zugehen. Wird keiner dieser vorgeschlagenen Abnahmetermine vom AUFTRAGGEBER mindestens zwei Tage vor einem solchen Termin angenommen und schlägt der AUFTRAGGEBER auch seinerseits keinen anderen Termin vor, der innerhalb von zwei Wochen seit dem Zugang des Vorschlags von ISB liegt, so gilt die Abnahme als erklärt.

§ 7  Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes, Gebühren und aller sonstigen Zahlungsansprüche von ISB gegen den AUFTRAGGEBER aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von ISB.

2. Wird Ware durch den AUFTRAGGEBER verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung/Verwertung für ISB, die damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem AUFTRAGGEBER gehörenden Waren, erwirbt ISB Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.

3. Der AUFTRAGGEBER ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizenzierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der AUFTRAGGEBER tritt an ISB schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. ISB ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des AUFTRAGGEBERS jederzeit anzuzeigen. Der AUFTRAGGEBER kann, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und zum Einzug der Außenstände. Danach noch eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.

4. ISB ist berechtigt aber nicht verpflichtet, den Liefergegenstand auf Kosten des AUFTRAGGEBERS gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer‑, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AUFTRAGGEBER selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

5. Der AUFTRAGGEBER darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er ISB unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte ISB aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der AUFTRAGGEBER dafür ersatzpflichtig.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des AUFTRAGGEBERS, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ISB zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der AUFTRAGGEBER zur Herausgabe verpflichtet.

7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch ISB gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff BGB) Anwendung finden.

8. ISB verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ISB.

§ 8  Haftung

1. ISB haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht eine Haftung nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wobei in diesem Fall die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen kann.

2. Die zuvor genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern ISB einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

3. Jegliche Produktverantwortung der EUROFACTOR AG ist ausgeschlossen.

§ 9 Schutzrechte / Urheberrechte / Geheimhaltung u.a.

1. Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte.

2. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

3. Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für ISB geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von ISB. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für ISB gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von ISB. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erforder­nisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.

4. Vertragspartner des AUFTRAGGEBERS sind entsprechend zu verpflichten.

5. Der AUFTRAGGEBER darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit ISB werbend hinweisen.

§ 10 Kollision mit Rechten Dritter

1. Wenn der AUFTRAGGEBER wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten, einschließlich Urheberrechten aufgrund von Lieferungen und/oder Leistungen durch ISB von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn ISB frei hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten; dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

a) Der AUFTRAGGEBER unterrichtet ISB unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor ISB informiert werden kann.

b) Nur ISB ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von ISB wird der AUFTRAGGEBER auf Kosten von ISB einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.

c) Der AUFTRAGGEBER benachrichtigt ISB unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung.

2. Die Haftung von ISB entfällt, wenn sich die Verletzung des Rechtes eines Dritten durch Änderung des Vertragsgegenstandes oder Teilen davon ergibt, falls der Vertragsgegenstand selbst keine Rechtsverletzung begründet. Des Weiteren entfällt die Haftung für den Fall, dass der AUFTRAGGEBER nach Verwarnung durch einen Dritten oder in Kenntnis einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter weitere Benutzungshandlungen vorgenommen hat, es sei denn, ISB hat schriftlich weiteren Benutzungshandlungen zugestimmt.

3. Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung des Vertragsgegenstandes Schutzrechte Dritter, einschließlich Urheberrechte verletzt oder nach Ansicht des AUFTRAGGEBERS die Gefahr einer Schutzrechts- oder Urheberrechtsklage besteht, kann ISB auf eigene Kosten und nach eigener Wahl dem AUFTRAGGEBER entweder das Recht verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu benutzen, oder den Vertragsgegenstand austauschen oder so ändern, dass eine Verletzung nicht mehr gegeben oder zumindest weniger wahrscheinlich ist. Derartige Maßnahmen berechtigen den AUFTRAGGEBER auf keinen Fall, Ansprüche – gleich welcher Art – gegen ISB geltend zu machen.

§ 11 Gewährleistung

1. ISB leistet für Mängel der Ware oder der Werkleistung zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Zur Vornahme aller ISB notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der AUFTRAGGEBER nach Verständigung mit ISB die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist ISB von der Haftung der daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ISB umfassend und umgehend informiert werden muss, hat der AUFTRAGGEBER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von ISB Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Erfolgt die Inanspruchnahme von ISB durch den AUFTRAGGEBER im Wege des Rückgriffs, nachdem der AUFTRAGGEBER selbst wegen der Mängel von seinem Kunden in Anspruch genommen worden ist, so gilt für die Rechtsdurchsetzung § 445a BGB.

3. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt ISB, soweit die Beanstandung berechtigt ist, neben den Kosten des Ersatzstücks bzw. der Nachbesserung der mangelhaften Komponente auch die Kosten für Ein- und Ausbau sowie für den Transport und die Entsorgung. Ein Anspruch bzgl. der Aus- und Einbauleistungen gem. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB scheidet allerdings gegen ISB aus, wenn der AUFTRAGGEBER die mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels entweder selbst verbaut hat oder durch Dritte hat verbauen lassen. Gleiches gilt, wenn dem AUFTRAGGEBER der Mangel vor oder bei Einbau der Sache aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Der AUFTRAGGEBER kann in diesem Falle Rechte wegen eines Mangels nur dann geltend machen, wenn und insoweit ISB den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache, die von dem Mangel betroffen ist, übernommen hat. In jedem Falle hat ISB ein Wahlrecht, entweder den Aus- und Einbau nebst Entsorgung selbst vorzunehmen oder stattdessen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zu leisten, sofern der AUFTRAGGEBER kein vorrangig schutzwürdiges Interesse daran geltend machen kann, entweder den Ein- und Ausbau selbst vorzunehmen oder durch einen von ihm eingesetzten Werkunternehmer vornehmen zu lassen.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AUFTRAGGEBER grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem AUFTRAGGEBER jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

5. Der AUFTRAGGEBER muss offensichtliche Mängel ISB innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Den AUFTRAGGEBER trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Darüber hinaus setzen Gewährleistungsrechte des AUFTRAGGEBERS eine ordnungsgemäße Ausübung der ihm gemäß § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten voraus.

6. Wählt der AUFTRAGGEBER wegen eines Rechts- und Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der AUFTRAGGEBER nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn ISB die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

7. Die Gewährleistungsfrist beträgt – ausgenommen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz – 1 Jahr ab Ablieferung/Abnahme der Ware/Leistung. Bei Mängeln an einem Bauwerk oder bei Mängeln einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 ½ Jahre. Gerät der AUFTRAGGEBER mit der Abnahme des Werkes in Verzug, so beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem ISB dem AUFTRAGGEBER das Werk abnahmefähig überlassen hat. Mit der Ersatzlieferung gem. Ziffer 1 beginnt die Gewährleistungsfrist lediglich für diese Ersatzlieferung neu zu laufen. Bei Mängelgewährleistungsansprüchen, die der AUFTRAGGEBER im Wege des Rückgriffs gem. § 445a BGB gegen ISB geltend macht, gilt uneingeschränkt die Verjährungsregelung des § 445b BGB.

8. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die dem Vertrag zugrunde liegende konkrete Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. ISB leistet keine Gewähr, wenn der AUFTRAGGEBER sich als Grund für die Gewährleistung darauf beruft, dass der Kaufgegenstand nicht seinen Erwartungen an dessen Beschaffenheit, Qualität und Funktionalität entspricht, sofern der AUFTRAGGEBER seine entsprechende Erwartung gegenüber ISB vor Vertragsabschluss nicht mitgeteilt hat und ISB diese auch nicht kannte oder hätte kennen müssen.

9. Erhält der AUFTRAGGEBER eine mangelhafte Montageanleitung, ist ISB lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Bei Montageproblemen, die auf eine mangelhafte Montageanleitung zurückzuführen sind, hat der AUFTRAGGEBER ISB, die ihm beratend zur Seite stehen wird, telefonisch zu kontaktieren. Auf Wunsch wird ISB ihm die hierdurch entstehenden Telefonkosten erstatten.

10. Durch etwaig seitens des AUFTRAGGEBERS oder von ihm beauftragten Dritten unsachgemäß ohne Zustimmung von ISB vorgenommene Änderung oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. In diesem Falle erlischt die Gewährleistungsverpflichtung für ISB völlig, es sei denn, der AUFTRAGGEBER beweist, dass die Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten nicht kausal für den Schaden gewesen sind.

11. Garantien im Rechtssinne erhält der AUFTRAGGEBER durch ISB grundsätzlich nicht. Etwaige Garantien dritter Hersteller bleiben davon unberührt.

12. ISB ist berechtigt, den AUFTRAGGEBER anstelle mit Original-Ersatzsteilen auch mit qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen zu beliefern, wenn die Originalteile nicht mehr lieferbar sind. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Einstellung der Produktion von Vertragsgegenständen.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten und Streitigkeiten ist der Hauptsitz von ISB oder – nach deren Wahl – der Ort ihrer für die Lieferung/Leistung zuständigen Zweigniederlassung. Im Falle der Geltendmachung der Zahlungsansprüche gem. § 3 durch EUROFACTOR AG soll der Gerichtsstand am Sitz der EUROFACTOR AG liegen. ISB ist wahlweise auch berechtigt, am Hauptsitz des AUFTRAGGEBERS oder am Erfüllungsort zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 13 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Stand 02/2022